Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geodatenzugangsgesetz

GeoZG NRW

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/2#abs-2 (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

Teil 2

Begriffsbestimmungen

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